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Nachrichten > Politik und Gesellschaft

Aus der Hospizreihe: Sterben, Tod, Trauer und deren Begleitung


(Foto: privat)

(bro) (ab) Lebens- oder Sterbensverlängerung – Zwischen Maximaltherapie und Behandlungsverzicht. "Es gibt den Königsweg in diesen Fragen an der Grenze von Leben und Tod, wenn viele Dinge rechtzeitig bedacht, mit allen Betroffenen besprochen und schriftlich niedergelegt sind, und endlich klare rechtliche Regelungen getroffen werden, - dann kann ein Weg an dieser schmalen Grenze gefunden werden", so lässt sich das Ergebnis des Vortragsabend zusammenfassen.
Der Referent, Heribert Kampschröer, langjähriger Klinikseelsorger, Trauerbegleiter und Dozent für medizinische Ethik, führte in das Thema mit einem Beispiel ein: Eine 91-jährige mit schwerem Schlaganfall wird als "Schwerstpflegfall" ohne Hoffnung auf Lebensrettung in ein Heim entlassen, um dort in Ruhe sterben zu können. Doch bei einer plötzlich auftretenden akuten Verschlechterung wurde dennoch der Notarzt gerufen, der in eine Klinik einwies, wo sie nach zwei Monaten trotz vieler Behandlungsversuche starb. Sehr gute, wichtige medizinische Möglichkeiten führen unter Umständen zur unnötigen Sterbensverlängerung und degradieren den Menschen zum Rädchen im medizinischen Getriebe. "Was muss anders laufen, damit ein Mensch würdevoll und friedlich sterben kann?", fragte Kampschröer weiter. Viele kleine Entscheidungen und Klärungen sind dafür meist schon im Vorfeld notwendig: Eine Patientenverfügung des Betroffenen, möglichst konkret, detailliert, handschriftlich verfasst und alle zwei Jahre bestätigt, die auch Angehörigen und dem Hausarzt vorliegen, eine Vorsorgevollmacht schon in gesunden Tagen, denn alleine die Verwandtschaft oder Heirat geben noch keine rechtlich wirksame Vollmacht zur medizinischen Betreuung eines Angehörigen. Ein gemeinsames Gespräch aller Beteiligter vor einer möglichen kritischen Situation hilft zu klären, ob im Falle der akuten Verschlechterung noch ein Notarzt gerufen werden soll, oder ob ein Behandlungsverzicht gewünscht ist und nur noch eine Schmerzlinderung fortgeführt wird. Es braucht einen klaren Kopf und sachliches Wissen und Entscheidungen, denn die Empfindungen und Prozesse für alle Betroffenen in dieser Abschiedssituation sind sehr unterschiedlich, schwankend und wechselhaft. Wenn dann aus dem Schock über plötzliche kritische Veränderungen der Notarzt gerufen wird, läuft meist die Behandlungsmaschinerie ab auch gegen den eigentlichen Willen der Betroffenen. Dazu haben die beiden großen Kirchen schon 1989 generell formuliert, dass grundsätzlich als Kriterium "Ja" zur Lebenserhaltung und -verlängerung, aber "Nein" zur Sterbeverlängerung" gelten muss. Dieses Kriterium hat die Bundesärztekammer im Mai 2004 in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung aufgegriffen und konkretisiert: Die medizinische Diagnose (Indikation) ist neben dem Willen des Betroffenen das zweite Kriterium für die Fortsetzung oder den Abbruch einer medizinisch möglichen Behandlung: 1.) Entweder der Patient stirbt in kurzer Zeit, dann darf medizinische Behandlung nur noch schmerzlindernde Maßnahmen umfassen, um ein menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen. 2.) Der Kranke befindet sich noch nicht im Sterben, aber in absehbarer Zeit, da keine Hoffnung mehr besteht, die fortschreitende Verschlechterung aufzuhalten. In diesem Fall dürfen ärztliche Behandlungen nicht das Leiden verlängern. 3.) Ein Patient mit schwersten Hirnschädigungen (z.B. Wachkoma) hat dennoch ein Recht auf Pflege, Zuwendung und lebenserhaltende Maßnahmen. Wo ist die Grenze von Leben und Sterben? Ab wann ist ein Mensch ein Sterbender? Es gibt eine innere Sicherheit Angehöriger und berufliche Erfahrung Pflegender und Ärzte – und all das muss in die Entscheidung eingebracht werden.
Darüber hinaus fordern führende Mediziner und Ethiker politisch die längst überfällige rechtliche Klärung, dass eine vorliegende Patientenverfügung für einen behandelnden Arzt rechtlich gültig und verpflichtend ist.

18.01.07

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