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Feuerwerk nur an Silvester und Neujahr - Verbotsbereiche in Eberbach und Hirschhorn

(hr) Ab heute können in den Geschäften wieder jede Menge Feuerwerksartikel für den bevorstehenden Jahreswechsel gekauft werden. Geschossen werden darf aber nur am 31. Dezember und 1. Januar, und das auch nicht überall.

Wie das Ordnungsamt der Stadt Eberbach mitteilte. ist das Abbrennen von "pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II", also die gängigen Feuerwerkskörper und Knallkörper, nur am Silvestertag und am Neujahrstag erlaubt. Zuwiderhandlungen gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Aber auch an diesen beiden Tagen dürfen die Feuerwerke nicht überall gezündet werden. In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie neuerdings auch Fachwerkhäusern ist das Abbrennen der Knaller und Raketen verboten. In Eberbach gilt der Verbotsbereich für folgende Straßen:

  • Gesamter Bereich Altstadt–Ost (Adolf-Knecht-Straße, Alter Markt, Backgasse, Binnetzgasse, Brühlstraße, Brunnengasse, Fischergasse, Geisgasse, Hauptstraße, Heumarkt, Kellereistraße, Kornmarkt, Krämergasse, Lindenplatz, Neugereuther Gässel, Obere Badstraße, Pfarrgasse, Pfarrhof, Rosengasse, Untere Badstraße, Zwingerstraße)
  • Gässel zwischen Odenwaldstraße und Scheuerbergstraße
  • Neckarstraße ab Kreuzung Querspange Brückenstraße bis Kreisverkehr.
In Hirschhorn sind folgende Bereiche für Silvesterfeuerwerk tabu:
  • Schloss Hirschhorn und der gesamte Bereich der Burganlage einschließlich Klosterkirche
  • Gesamter Altstadtbereich vom Beginn der Fußgängerzone Hauptstraße 16/18 bis Hauptstraße 94 einschließlich aller Seitengassen
  • Uferstraße ab Wehrbrücke bis Grabengasse
  • Umkreis von 50 Meter um die Ersheimer Kapelle und Friedhofsanlage im Bereich der Ersheimer Straße 10 bis 18, Lorscher Straße 1 bis 9, Starkenburger Straße 1 bis 7 und Töpferweg 3 bis 6.
Auf die erhöhte Brandgefahr, ausgehend von Feuerwerkskörpern, im Bereich von Fachwerkhäusern weist auch die Freiwillige Feuerwehr hin. Die Verursacher von Schäden, die durch Feuerwerkskörper entstehen, können haftbar gemacht werden. Das Eberbacher Ordnungsamt merkte außerdem an, dass Personen unter 18 Jahren der Umgang (Aufbewahren und Abbrennen) mit Feuerwerkskörpern der Klasse II verboten ist.

29.12.11

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